Abzugsfähige Sonderausgaben

Abzugsfähige Sonderausgaben

Als abzugsfähige Sonderausgaben bezeichnet man die „Sonderausgaben“ die man vom Staat zurückfordern kann, wenn man vorher Steuern bezahlt hat. Genau genommen gibt es sehr viele verschiedene Dinge, die man als „Sonderausgaben“ in steuerrechtlichem Sinne bezeichnen kann.

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Aber bei vielen Dingen erklärt sich der Staat eben nur zu einem Teil bereit, diese Kosten überhaupt anzuerkennen. Dieser Teil, der als Sonderausgabe anerkannt wird, ist der abzugsfähige Teil der Sonderausgaben. Bei manchen Ausgaben kann es sein, dass Sonderausgaben auch von vorne herein und in voller Höhe anerkannt werden. Weshalb man das Geld bei einer späteren „Steuerklärung“ auch mal „komplett“ zurückbekommen kann.

Natürlich gibt es auch besondere Ausgaben, die man gar nicht vom Staat zurückfordern kann. So wird man als normaler sicher keine private „Waschmaschine“ als Sonderausgabe bei der Steuererklärung geltend machen können. Deshalb sollte man beim Überblicken der abzugsfähigen Sonderkosten auch daran denken, dass man sich auch wirklich nur die „Sachen“ raussucht, die überhaupt ggf. auch nur zum Teil als Sonderkosten in irgend einem der „Bereiche“ anerkannt werden. Längst nicht alle Zusatzausgaben die man so hat, werden auch steuerlich als Sonderausgaben anerkannt. Abzugsfähige Sonderausgaben sind aber auch diejenigen, die den „Betrag“ der eingezahlten Steuern bzw. der Maximalbeträge nicht überschreiten.

Zusätzlich zu allem wird auch noch in vielen Bestimmungen geregelt, welche „Sonderausgaben“ für welchen Teil der amtlichen Freibeträge bzw. Sonderausgaben-Bereiche, eingetragen werden darf. Gerade dieser Teil, ist bei einer Steuererklärung nur sehr schwer nachzuvollziehen und man braucht dabei in der Regel Hilfe von einem Steuerberater.

 Denn auch diese Fachleute müssen sich immer wieder auf neue Regelungen einstellen, die vom Gesetzgeber erlassen werden und bei denen sich das deutsche Steuerrecht quasi laufend ändert. Die Kosten für diese Beratung kann man übrigens nicht als Sonderausgabe geltend machen, sondern muss sie bei den „Werbungskosten“ eintragen.

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