Tipps zur Lohnsteuer
Die Lohnsteuer, bei der es sich um eine direkte Steuer handelt, ist Bestandteil der Einkommenssteuer und wird auf die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit erhoben. Die Einkommenssteuer umfasst alle Einkunftsarten, sowohl aus Arbeit als auch aus Kapitalvermögen und Renten, die Lohnsteuer wird unmittelbar vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen abgezogen. Grundlage für den Lohnsteuerabzug ist die Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegt.
Schuldner der Lohnsteuer ist zwar der Arbeitnehmer, allerdings ist der Arbeitgeber für das ordnungsgemäße Einbehalten und Abführen der Lohnsteuer an das für den Betrieb zuständige Finanzamt verantwortlich. Um die Steuerberechnung für den Arbeitgeber zu erleichtern, wird jeder Arbeitnehmer in eine Lohnsteuerklasse eingeordnet. Diese ergibt sich in erster Linie aus dem Familienstand des Arbeitnehmers und berücksichtigt gewisse Freibeträge zu seinen Gunsten.
Weitere Faktoren, die Einfluss auf der Besteuerung nehmen, sind persönliche Merkmale des Arbeitnehmers, beispielsweise die Anzahl seiner Kinder oder die Religionszugehörigkeit. Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer ergibt sich aus dem Arbeitslohn, zu dem alle Einnahmen gehören, die der Arbeitnehmer aus der Tätigkeit erzielt, sowohl Barvergütungen als auch geldwerte Vorteile, etwa in Form der Nutzung eines Firmenwagens. Vereinfacht erklärt sind alle Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ausschlaggebend dafür, wie viel Steuern einbehalten werden und wie hoch der monatliche Nettolohn ist.
Unsere Tipps:
Um den monatlichen Nettolohn zu erhöhen, gibt es prinzipiell die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Freibeträge eintragen zu lassen und damit möglicherweise zu viel bezahlte Steuern nicht erst im Zuge der Steuererklärung zurückzufordern.
Freibeträge können beispielsweise dann eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer schwerbehinderte nahe Angehörige pflegt oder einem Ehrenamt nachgeht. Daneben kann ein bestimmter Teil der Betreuungskosten für Kinder als Freibetrag eingetragen werden, wenn das oder die Kinder jünger sind als 14 Jahre und beide Elternteile berufstätig sind oder ein Elternteil alleinerziehend ist.
Freibeträge sind überdies möglich, wenn aus beruflichen Gründen ein zweiter Hausstand im steuerrechtlichen Sinne geführt wird.
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