Infos und Steuerspar-Tipps: richtig vererben und verschenken
Die Realität und auch Umfragen zeigen immer wieder, dass Menschen einerseits versuchen, im Laufe ihres Lebens Vermögenswerte zu schaffen, um diese ihren Nachkommen als Fundament für die weitere Zukunft zu hinterlassen.
Andererseits spekulieren die Nachkommen auch auf einen Teil des Familienvermögens, teilsweise ist die Erbschaft sogar fest in die Finanzplanung einkalkuliert.
Spätestens wenn es dann aber zum Erbschaftsfall kommt, stellen sich viele Fragen, beispielsweise wer überhaupt Anspruch auf was hat, bis zu welchen Grenzen das Erbe steuerfrei bleibt oder wie hoch die Erbschaftssteuern ausfallen.
Hier die wichtigsten Infos und Steuerspar-Tipps zum richtigen Vererben und Verschenken auf einen Blick:
Wer erbt was?
Wer was erbt, hängt grundsätzlich vom Willen des Erblassers ab. Hat dieser ein Testament hinterlassen, gelten die Regelungen und Bestimmungen, die darin aufgeführt sind. Abgesehen von bestimmten Pflichtanteilen kann jeder sein Vermögen so aufteilen und vererben, wie er dies möchte. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge und diese ist klar geregelt.
Demnach werden die Erben in unterschiedliche Ordnungen eingeteilt:
· Erben erster Ordnung sind leibliche und adoptierte Kinder sowie Enkel und Urenkel.
· Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen.
· Erben dritter Ordnung sind Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen.
Der Ehepartner wird in keine dieser Ordnungen eingeteilt, weil er in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Verstorbenen stand. Für den Ehepartner gelten daher eigenständige Rechtsgrundlagen. Zunächst steht dem hinterbliebenen Ehepartner ein Viertel des Erbes zu, auf den Rest haben die Erben erster Ordnung Anspruch.
Haben die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes zusammengelebt und lag eine Zugewinngemeinschaft vor, erhöht sich der Erbanteil des Ehepartners aber auf die Hälfte des Erbes. Die meisten Eheleute in Deutschland leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehepartner den Vermögensteil, den er mit in die Ehe bringt, behält, und alle anderen Vermögenswerte, die während der Ehe hinzugewonnen wurden, beiden zu gleichen Teilen zustehen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt übrigens automatisch immer dann, wenn nichts anderes, wie beispielsweise die Gütertrennung, vereinbart wurde.
Wie hoch sind die Freibeträge?
Im Unterschied zu vielen anderen Ländern sind die Freibeträge bei Erbschaften in Deutschland recht großzügig bemessen. Maßgeblich für die Höhe der Freibeträge ist die Steuerklasse, wobei es im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer drei Steuerklassen gibt:
· In die Steuerklasse I gehören der Ehe- oder Lebenspartner, die Kinder und die Enkel. Die steuerfreien Freibeträge betragen für den Ehe- oder Lebenspartner 500.000 Euro, für die Kinder 400.000 Euro und für die Enkel 200.000.
· Für Eltern, Geschwister und Schweigerkinder gilt die Steuerklasse II, für alle Erben, die nicht mit dem Verstorbenen verwandt sind, die Steuerklasse III. Ihnen steht ein steuerfreier Freibetrag von 20.000 Euro zur Verfügung.
Daneben gibt es aber noch weitere Freibeträge:
Der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner kann einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro in Anspruch nehmen. Kinder unter fünf Jahren erhalten einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro. Mit zunehmendem Alter der Kinder sinkt dieser dann bis auf 10.300 Euro für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren.
Hinzu kommen noch die Freibeträge für Hausrat, Wäsche und auch Kunstgegenstände. Für Erben der Steuerklasse I bleiben Hausrat und Wäsche bis zu einem Wert von 41.000 Euro und Kunstgegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro steuerfrei. Für Erben der Steuerklassen II und III gilt ein zusammengefasster Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und Kunst.
Ebenfalls steuerfrei bleiben Immobilien, die der hinterbliebene Ehepartner oder die Kinder selbst bewohnen. Für Kinder ist die Wohnfläche des geerbten Hauses oder der Wohnung allerdings auf 200 Quadratmeter begrenzt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Erbe mindestens zehn Jahre lang in dem Haus wohnen bleibt.
Zieht er vor Ablauf der zehn Jahre aus und vermietet oder verkauft er das Objekt, werden rückwirkend Steuern fällig.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, hängt zum einen von der Höhe des Erbes und zum anderen vom Verwandtschaftsgrad ab. Nach Abzug aller Freibeträge müssen Erben der Steuerklasse I beispielsweise sieben Prozent Steuern bezahlen, wenn der steuerpflichtige Erbteil bis zu 75.000 Euro beträgt.
Der höchste Steuersatz beläuft sich auf 30 Prozent und wird bei einem steuerpflichtigen Erbe im Wert von mehr 26 Millionen Euro fällig. Erben der Steuerklassen II und III hingegen zahlen deutlich höhere Steuern. So werden bei einem steuerpflichtigen Erbe von bis zu 75.000 Euro bei Steuerklasse II 15 Prozent und bei Steuerklasse III 30 Prozent fällig.
Ein Erbe ausschlagen?
Auch wenn es der Erblasser vielleicht gut gemeint hat, so muss niemand ein Erbe annehmen, sondern kann es auch ausschlagen. Diese Regelung ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der Erblasser Schulden hinterlässt.
Ist der Schuldenberg nämlich höher als das Vermögen, können die Erben das Erbe ausschlagen und müssen so die Schulden auch nicht begleichen. Die Frist dafür beläuft sich auf sechs Wochen. Wird das Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen, gilt es als angenommen. Danach gibt es aber die sogenannte Dreimonatseinrede.
Das bedeutet, der Erbe kann die Vermögensverhältnisse überprüfen und innerhalb von drei Monaten noch reagieren, wenn er auf Schulden und offene Forderungen stößt.
Was gilt für Schenkungen?
Aus steuerlicher Sicht sind Schenkungen sehr sinnvoll. Sein Vermögen zu verschenken, ist im Grunde genommen nichts anderes, als es zu vererben, nur dass dies schon zu Lebzeiten geschieht. Die steuerfreien Freibeträge erneuern sich dabei alle zehn Jahre.
Das bedeutet, dass auch ein größeres Erbe steuerfrei bleiben kann, wenn es schon zu Lebzeiten in Teilen verschenkt wird und die Schenkungen dabei alle zehn Jahre erfolgen und unterhalb der Freibeträge bleiben. Interessant kann daneben auch die Vereinbarung eines Erbverzichts sein. Diese Regelung macht vor allem dann Sinn, wenn es um ein Unternehmen geht. Gerade bei mittelständischen und kleinen Unternehmen kommt es oft zu Problemen, weil jeder Erbe auf seinen Teil besteht.
Nicht selten muss das Unternehmen dann verkauft werden, um die Erben auszahlen zu können, oder das Unternehmen hat plötzlich mehr Chefs als Mitarbeiter. Um ein solches Szenario zu verhindern, ist es möglich, dass sich Erblasser und gesetzliche Erben auf einen Erbverzicht einigen.
In diesem Fall kann der Erblasser einen Erben bestimmen, der das Unternehmen erbt, und den anderen Erben, die auf ihre Anteile verzichten, angemessenen Abfindungen auszahlen.
Weiterführende Steuerratgeber und Steuerhilfen:
- BFH-Urteile zur Steuerpflicht bei einer Abfindung
- Die wichtigsten aktuellen Steueränderungen
- Grundwissen zu Steuervorauszahlungen
- Zentralmitteilungen ZM an das Bundesfinanzamt
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- Infos und Tipps zur Günstigerprüfung
Thema: Infos und Steuerspar-Tipps – richtig vererben und verschenken
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