Steuertipps im Fall von Trennung und Scheidung
Einer Trennung oder Scheidung gehen im Vorfeld in aller Regel kleinere und größere Unstimmigkeiten voraus.
Im Hinblick auf die Steuern ist es aber sinnvoll, zumindest in diesem Punkt ein letztes Mal gleicher Meinung zu sein, denn ansonsten ist das Finanzamt der lachende Dritte.
Hier alle wichtigen Punkte und Steuertipps im Fall von Trennung und Scheidung:
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Das Jahr, in dem die Trennung erfolgt, ist das letzte Jahr, in dem die Zusammenveranlagung bei der Steuererklärung noch möglich ist. Eine gemeinsame Veranlagung lohnt sich immer dann, wenn einer der beiden Partner deutlich mehr Einkommen versteuern muss als der andere oder einer der Partner bislang Alleinverdiener war.
Muss ein Ehepaar beispielsweise 100.000 Euro versteuern, wobei ein Partner 80.000 Euro und der andere Partner 20.000 Euro verdient, beträgt die gesamte Steuerbelastung mit dem Splittingtarif 26.192 Euro. Bei einer getrennten Veranlagung müssten die Ehepartner 25.686 Euro und 2.850 Euro Steuern zahlen und damit zusammen 2.344 Euro mehr als bei einer gemeinsamen Veranlagung.
Sind die Einkommen der beiden Partner in etwa gleich hoch, ergeben sich auch bei einer getrennten Veranlagung keine finanziellen Nachteile.
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Besteht ein Partner gegen den Willen des anderen auf die getrennte Veranlagung, obwohl er deutlich weniger verdient oder über kein Einkommen verfügt, führt das Finanzamt grundsätzlich trotzdem die gemeinsame Veranlagung durch.
Besserverdienende können eine Zusammenveranlagung nur vor Gericht erwirken, müssen dem anderen Partner dann allerdings seine finanziellen Nachteile ausgleichen. Bei Steuernachzahlungen gelten die Ehepartner als Gesamtschuldner, wenn eine Nachzahlung fällig wird. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es daher sinnvoll, eine Aufteilung in Relation zur Steuerschuld zu beantragen, wobei Gleiches auch für Steuerrückerstattungen gilt.
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Ebenfalls letztmalig im Jahr der Trennung können die Steuerklassen festgelegt werden. Bei vergleichbaren Einkommen ist die Kombination IV/IV sinnvoll, ansonsten wählt der Besserverdienende Steuerklasse III und sein Partner Steuerklasse V. Erwartet ein Partner Trennungsgeld, ist es meist sinnvoller, die Steuerklasse V zu behalten, auch wenn die Abzüge damit höher sind.
Allerdings bleibt dem unterhaltspflichtigen Partner bei Steuerklasse III mehr Einkommen übrig als bei Steuerklasse IV und damit muss dann auch mehr Unterhalt gezahlt werden. Im Jahr nach der Trennung erfolgt automatisch der Wechsel in Steuerklasse I oder bei Alleinerziehenden in Steuerklasse II.
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Die Scheidungskosten können teilweise als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn sie unvermeidbar sind.
Hierzu gehören dann beispielsweise die Kosten für Anwalt und Gericht im Zusammenhang mit der Scheidung und dem Versorgungsausgleich, Fahrtkosten bei Anwalts-, Gerichts- und Notarterminen oder Darlehenszinsen für die Finanzierung der Scheidung. Allerdings gibt es die sogenannte zumutbare Grenze, bis zu der Scheidungskosten selbst getragen werden müssen.
Die Höhe dieser Grenze ergibt sich aus dem Einkommen und der Anzahl der Kinder. Um die Belastungsgrenze zu übersteigen, ist daher sinnvoll, die Ausgaben möglichst in ein Jahr zu legen, etwa indem dem Anwalt noch im Dezember ein Vorschuss überwiesen wird.
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Entscheiden sich Beamte, dem Partner eine Abfindung als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu bezahlen, um damit eine Kürzung der späteren Pension zu vermeiden, kann diese Abfindung als vorweggenommene Werbungskosten für die Pension abgesetzt werden.
Angestellte hingegen, die ihren gesetzlichen Rentenanspruch nach der Scheidung aufstocken, müssen die Zahlung als Versicherungsbeitrag und damit als Sonderausgaben absetzen.
An Kosten für einen Umzug oder eine neue Wohnungseinrichtung, an Kosten aufgrund von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unterhalt und Sorgerecht sowie an Kosten bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen oder Aufhebungen von Gütergemeinschaften beteiligt sich das Finanzamt in aller Regel nicht.
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Die Unterhaltleistungen können entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abgesetzt werden. Als Unterhaltsleistungen zählen Geldleistungen, Sachleistungen wie beispielsweise das kostenfreie Überlassen der Wohnung, Mieten sowie Versicherungsbeiträge, die für den Expartner bezahlt werden.
Als außergewöhnliche Belastung sind maximal 7680 Euro jährlich absetzbar. Hat der Partner eigene Einkünfte, wird alles abgezogen, was über 624 Euro pro Jahr liegt, so dass bei Einkünften ab 8304 Euro kein Unterhalt mehr anerkannt wird. Werden die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abgesetzt, werden bis zu 13.805 Euro pro Jahr angerechnet, hierbei wird dann vom Realsplitting gesprochen.
Der Haken dabei ist allerdings, dass der Partner die Unterhaltsleistungen versteuern und dem Realsplitting zustimmen muss.
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Thema:Steuertipps im Fall von Trennung und Scheidung
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