Tipps zum Absetzen von Arbeitsmitteln

Tipps zum Absetzen von Arbeitsmitteln 

Ein Arbeitsmittel definiert sich zunächst dadurch, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der ausschließlich oder zumindest überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Insofern könnte prinzipiell jeder Gegenstand, der diese Voraussetzung erfüllt, als Arbeitsmittel deklariert und steuerlich geltend gemacht werden.

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Dies gilt dann auch für Arbeitsmittel, die zunächst privat genutzt wurden oder ein Geschenk waren und erst später zu beruflichen Zwecken eingesetzt werden, allerdings werden hierfür dann im Regelfall Nachweise über die ursprünglichen Anschaffungskosten gefordert.

 

Arbeitsmittel werden als Werbungskosten geltend gemacht und in die Zeilen 49 und 50 der Anlage N eingetragen. Insgesamt ist es ratsam, vorsichtshalber alle Aufwendungen für Arbeitsmittel einzutragen, denn das Finanzamt muss nicht zwangsläufig alle Gegenstände als tatsächliche Arbeitsmittel anerkennen. Grundlage hierfür bietet §12 des Einkommenssteuergesetzes, auf den sich die Finanzbeamten berufen können.

Hier nun alle Infos und Tipps zum Absetzen von Arbeitsmitteln:

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Typischerweise werden Gegenstände wie die Aktentasche, der PC, die Büroeinrichtung oder Fachliteratur als Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht. Dabei gilt für die meisten Arbeitsmittel, dass die Nutzung zu 90 Prozent geschäftlich, also berufsbedingt sein muss. Eine Ausnahmeregelung besteht für Computer, Monitore, Scanner oder auch Telefone und Faxe, denn diese können schon dann abgesetzt werden, wenn das Nutzungsverhältnis zwischen beruflich und privat bei 50 zu 50 liegt.

Bezogen auf die Telefonkosten und die Anschlussgebühren wird im Normalfall ein Nachweis verlangt, allerdings reicht hier meist eine detaillierte Auflistung der Kosten von einem Zeitraum von drei Monaten. Die Alternative wäre ist, auf die Pauschale von maximal 20 Euro pro Monat zurückzugreifen. Ist jemand im Außendienst tätig, kann auch das Fahrzeug zum Arbeitsmittel werden und die Kosten für das Auto, die nicht steuerfrei waren, abgesetzt werden. Ähnliches gilt für Berufsbekleidung, die dann abgesetzt werden kann, wenn es sich um typische Dienstbekleidung handelt.

Fachliteratur, Büromöbel und Büromaterialien werden ebenfalls anerkannt. Eine Ausnahme bilden hier nur allgemeine Lexika, da diese weniger der Berufs- als vielmehr der Allgemeinbildung dienen. Arbeitsmittel sind zudem alle Werkzeuge, die beruflich genutzt werden. Hierzu gehören Werkzeuge im klassischen Sinne, ebenso aber auch Sportausrüstung für Sportlehrer und Trainer oder Musikinstrumente für Musiklehrer, Therapeuten oder Musiker. Brillen können dann als Arbeitsmittel abgesetzt werden, wenn sie als Augenschutz oder als Bestandteil der Berufsbekleidung getragen werden, beispielsweise als Schweißer, oder wenn die Brille getragen werden muss, weil die Berufstätigkeit das Sehleiden verursacht hat, beispielsweise bei einer Bildschirmtätigkeit.

• Die Höchstgrenze für Arbeitsmittel       

Die Höchstgrenze für ein Arbeitsmittel liegt bei 410 Euro nach Abzug der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass jedes Arbeitsmittel, dass insgesamt nicht mehr als 487,90 Euro gekostet hat, in vollem Umfang eingetragen werden kann.

Übersteigen die Anschaffungskosten diese sofortige Abzugsgrenze, müssen die Kosten über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden, wobei hier die AfA-Tabelle die Nutzungsdauer eines Arbeitsmittels festlegt. So beträgt die Nutzungsdauer eines Computers beispielsweise drei Jahre, während die Nutzungsdauer eines Schreibtisches bei 13 Jahren liegt.

 

• Die Abschreibungsart      

Hinsichtlich der Abschreibungsart gibt es für alle Arbeitmittel, die vor dem 31. Dezember 2007 erworben wurden, die Wahlmöglichkeit zwischen der linearen oder der degressiven Abschreibung, alle später gekauften Arbeitsmittel können nur noch linear abgeschrieben werden. Lineare Abschreibung bedeutet, dass die Kosten entsprechend der Nutzungsdauer in gleich hohen Raten abgeschrieben werden.

Degressive Abschreibung bedeutet, dass im ersten Jahr das Dreifache der linearen Abschreibungssumme steuerlich geltend gemacht werden kann, allerdings bis zu einer Höchstgrenze von 30 Prozent der Anschaffungskosten. In den Folgejahren werden dann jeweils 30 Prozent der noch vorhandenen Summe, die geltend gemacht werden kann, abgesetzt, so dass sich die Abschreibungssumme jährlich reduziert.

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Ein Gedanke zu „Tipps zum Absetzen von Arbeitsmitteln“

  1. Schon ab 50 prozentiger Nutzung für die Arbeit lässt sich der Computer als Arbeitsware also schon absetzen… Ich bin dennoch froh, dass ich speziell zum Arbeiten ein eigenes Homeoffice inklusive Schreibtisch etc. habe – das macht es wesentlich simpler und ist obendrein produktivitätsfördernd!

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