Ausbildungskosten Sonderausgaben

Ausbildungskosten Sonderausgaben

Wenn es um Ausbildungskosten geht, die man als Sonderausgaben ansetzen möchte, hat natürlich auch der Gesetzgeber seine eigene Definition, was als „Ausbildung“ oder „Weiterbildung“ definiert wird. Grundsätzlich versteht man unter einer Ausbildung bzw. einer Berufsausbildung eine „Wissensvermittlung“ die dazu dient, eine Qualifikation zu einem bestimmten Beruf zu erwerben. Geht es dabei aber nur um eine „Weiterbildung“, bei der das vorhandene Wissen in einem Berufsfeld erweitert bzw. vertieft wird, wird diese nicht mehr als abzugsfähige Sonderausgabe anerkannt.

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Hier geht man dann von den Ausbildungskosten einer Fortbildung aus. Sobald man es also mit Kosten für die Wissensvermittlung zu tun hat, muss man zumindest gegenüber dem Finanzamt, zwischen Ausbildungs- und Weiterbildungskosten unterscheiden.

 

Fortbildungskosten und Werbungskosten

Während die Ausbildungskosten selbst als Sonderausgaben angesetzt werden können, muss man sich bei den Fortbildungskosten daran machen, diese als „Werbungskosten“ anzusetzen. Aber auch hier wird es sicher immer mal wieder nötig, eine „Begründung“ vom Arbeitgeber, für eine bestimmte Fortbildung, beizufügen. Schließlich soll der Steuerzahler auch möglichst eindeutig belegen können, dass sich seine beruflichen Chancen durch so eine Weiterbildung deutlich verbessert haben bzw. verbessern werden.

Ganz gleich für welche „Variante“ der steuerlichen Absetzbarkeit man sich

 qualifizieren kann, so gilt doch für alle, dass Teilnahmegebühren,

Lernmittel (Bücher/Papier/Möbel/PC/Berufskleidung etc.), Fahrtkosten, doppelte

 Haushaltsführung und ggf. ein eigenes Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt

 werden können.

Ob es sich dabei aber auch immer um Sonderausgaben handelt, ist noch einmal eine andere Frage. Mit einem guten Steuerberater an der Seite, ist es aber auch kein Problem, diese Kosten auch in irgend einer Form anzusetzen. Wer in einer abhängigen Beschäftigung ist, sprich: „Angestellter“, kann sich alternativ von Lohnsteuerhilfevereinen helfen lassen.

Hier sind oft sogar ehrenamtliche Finanzbeamte unterwegs, die den Steuerzahlern helfen und diese beraten. Mit einem flauen Magen muss man das aber normalerweise nicht über sich ergehen lassen, denn hier arbeiten diese Beamten eben für die Steuerzahler und „wollen“ nichts von ihnen.

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