Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen
Die Sonderausgaben sind nach dem aktuellen Steuerrecht, so schwer zu durchschauen, wie nie zuvor. Grundsätzlich gilt nun bei den Vorsorgeaufwendungen, dass der Gesetzgeber und die Finanzämter in zwei Arten der Vorsorgeaufwendungen unterscheiden. Das eine sind die „Altersvorsorgeaufwendungen“ und das Zweite, die „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“. Nach dem Steuerrecht, gehören beide „Ausgabentöpfe“ zu den Sonderausgaben, die man steuerlich absetzen kann.
Das „komplizierte“ an dieser neuen Regelung zu den Vorsorgeaufwendungen ist, dass man sich nicht nur auf diese „neuen“ Regelungen verlassen kann. Denn schließlich kann auch das alte Recht noch zum Einsatz kommen. Denn bis 2019 hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die für den Steuerzahler „günstigere“ Variante zum Einsatz kommen soll.
Die „Voraussetzungen“ für diese „Günstigerprüfung“ werden jedoch mit jedem Jahr schärfer, so dass man ab 2020 nur noch mit dem neuen Steuerrecht für die Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen rechnen kann. Nun wird mit diesem „Steuerrecht“ aber nicht alles „schlechter“ so gibt es z.B. für die Riester-Rente oder die Rürup-Rente ganz eigene Abzugsmöglichkeiten bei den Sonderausgaben bzw. der Steuererklärung.
Die gesetzlichen Altersvorsorgeaufwendungen
Die gesetzlichen Altersvorsorgeaufwendungen muss man jedoch zum Teil aus seinem versteuerten Vermögen bezahlen, weil hier nur steuermindernde Effekte zum Einsatz kommen. Das gilt vor allem durch die Begrenzung bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Lediglich 1500,- Euro können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen, wenn sich der Chef an den Kosten für die Krankenversicherung beteiligt.
Zahlt man seine Krankenversicherung selbst, so bekommt man letztendlich auch nicht viel mehr. Denn hier kann man ca. 2400,- Euro absetzen. Bei diesen geringen Absetzmöglichkeiten ist es nahezu unmöglich auch noch seine „gesetzlichen Rentenbeiträge“ als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Für andere Vorsorgemaßnahmen wie die Rürup- bzw. Riester-Rente gibt es natürlich auch noch eine andere Absetzmöglichkeit, die bis zu 20000,- Euro im Jahr betragen kann. Aber auch hier sollte man bedenken, dass der Anteil der „eingezahlten“ Summe erst bei knapp 63% liegt. Mit der Zeit steigt der absetzbare Anteil auf 100%.
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