Steuerberatungskosten Sonderausgaben
Bis zum Jahr 2006 war es möglich die „Steuerberaterkosten“ auch als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Das ist heute leider nicht mehr möglich. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, sich die Ausgaben für den Steuerberater zumindest zum Teil auch vom Finanzamt zurück zu holen. Wer jedoch keine weiteren „Werbungskosten“ hat, kann die Kosten für den Steuerberater auch weiterhin in diesem Bereich als „Sonderausgabe“ eintragen.
Dabei sollte man aber auch daran denken, dass es jährlich einen Freibetrag von 920 Euro für die Werbungskosten gibt. Liegt man insgesamt darunter, so lohnt sich die „Angabe“ dieser Werbungskosten nicht, weil sie sich auch einfach nicht bemerkbar macht.
Für Betriebe bzw. Selbstständige gilt dagegen, dass sie die Möglichkeit haben, diese Kosten voll als Betriebsausgabe anzusetzen. Bei den Steuerberatungskosten sollte man aber noch an etwas anderes denken! Es ist nicht nur möglich, alleine die „Rechnung“ des Steuerberaters als „Werbungskosten“ anzusetzen. Fahrten, die man zum Fachmann macht, können hier ebenfalls berücksichtigt werden. Wer sich lieber selbst mit der eigenen Steuererklärung beschäftigen möchte, kann die Anschaffung (und die entsprechenden Fahrtkosten) für die Literatur, Software und andere Mittel auch als „Steuerberatungskosten“ ansetzen und so als Werbungskosten geltend machen.
Die Fahrtkosten sind vor allem deshalb so interessant, bei der Berücksichtigung, weil man hier nicht nur die teuren Benzinkosten ansetzen kann. Passiert auf dem Weg zum Steuerberater oder zum „Einkauf“ der Literatur ein Unfall, durch den man zusätzliche Kosten hat, kann man diese unter Umständen ebenfalls als Werbungskosten ansetzen. Insgesamt gilt aber, dass man sich immer auch die entsprechenden Belege vorhalten sollte, um sie später der Steuererklärung hinzu zu fügen. Ohne weitere Belege bekommt man vom Finanzamt meist nur den „Grundfreibetrag“ der Werbungskosten. Sobald die eigenen Ausgaben darüber steigen, wird man sie vom Finanzamt nicht erstattet bekommen, wenn man sie nicht belegt.
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